Satzung der Kleingartensparte „Sonnenhügel“Leukersdorf e.V.
§ 1 Name und Zweck
(1) Der Verein führt den Namen: Kleingartensparte „onnenhügel“Leukersdorf e. V. und hat seinen Sitz in Jahnsdorf OT Leukersdorf. Der Verein ist Mitglied im Kreisverband Aue/Stollberg der Kleingärtner e.V. und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Chemnitz unter Nr. VR 7113. eingetragen.
(2) Der Verein ist eine Kleingärtnerorganisation zur ausschließlichen Förderung der Kleingärtnerei. Grundlage seiner Tätigkeit ist das Bundeskleingartengesetz.
(3) Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Verpachtung von Kleingärten an die Mitglieder zur nichterwerbsmäßigen kleingärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf.
Dabei ist der Verein selbst Ver- oder Zwischenpächter der Kleingartenflächen oder ist im Rahmen einer Verwaltungsvollmacht eines Zwischenpächters gemäß § 4 Bundeskleingartengesetz tätig,
- die Verwaltung von Gärten und Gemeinschaftsanlagen,
- die Bewirtschaftung der Kleingartenflächen unter Berücksichtigung des Bundeskleingartengesetzes
- die Gestaltung und Pflege der Kleingartenflächen durch die Mitglieder unter Beachtung des Natur- und Umweltschutzes,
- die fachliche Betreuung der Mitglieder bei der Bewirtschaftung ihrer Gärten,
- die Erzeugung von ökologisch wertvollen Gartenbauprodukten durch die Mitglieder,
- die Förderung der Gesundheit der Mitglieder durch körperliche Bewegung in den Gärten,
- die Übernahme sozialer Verantwortung durch Einbeziehung aller Bevölkerungsschichten in die gemeinschaftliche Arbeit,
- den Erhalt der Kleingartenflächen als unverzichtbares öffentliches Grün zum Klima- und Artenschutz und zur sinnvollen Freizeittätigkeit der Bevölkerung.
(4) Der Verein steht in seiner Tätigkeit als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet den Mitgliedern unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine Heimat. Mitglieder, die damit unvereinbar handeln, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „teuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Kleingärtnerei.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder oder andere für den Verein Tätige beschließen. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
Mit dem Aufnahmeantrag soll die Mitgliederzeitung des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e. V. „artenfreund“abonniert werden.
(3) Mit der Aufnahme erkennt der Antragsteller die Bestimmungen der Satzung, der Beitrags- und Gebührenordnung und der Rahmenkleingartenordnung des LSK an.
Die Aufnahme in den Verein kann von der Zahlung einer Aufnahmegebühr nach der Beitrags- und Gebührenordnung abhängig gemacht werden.
(4) Die Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder, die besondere Leistungen für die Entwicklung des Kleingartenwesens erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung und der Leistung von Pflichtstunden befreit.
§ 4 Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Die Mitgliedschaft ist persönlich. Sie ist nicht vererblich und nicht übertragbar.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt:
a) sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen,
b) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
c) alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen,
d) einen Antrag zur Nutzung eines Kleingartens zu stellen.
(3) Nach Maßgabe dieser Satzung können Mitglieder Anträge an die Mitgliederversammlung einreichen sowie an der Beschlussfassung mitwirken.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet:
a) Diese Satzung, den abgeschlossenen Kleingartenpachtvertrag, sowie die Rahmenkleingartenordnung des LSK einzuhalten und sich nach diesen Grundsätzen innerhalb des Vereins zu betätigen.
b) Die Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken.
c) Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus dem Pachtverhältnis einer Kleingartenparzelle ergeben, innerhalb der festgelegten Frist zu entrichten. Das gilt auch für die Bezahlung des nachgewiesenen Verbrauches an Wasser und Elektroenergie einschließlich der Verbrauchspauschale für das jeweils laufende Jahr. Für nicht rechtzeitig geleistete Zahlungen können von der Mitgliederversammlung Mahngebühren beschlossen werden.
d) Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist die von der Mitgliederversammlung beschlossene Ablösesumme zu entrichten.
e) Für jede beabsichtigte Baumaßnahme einen schriftlichen Antrag mit einer zeichnerischen Darstellung einzureichen, der die Zustimmung des Vorstandes erfordert.
f) Mit dem Bau, der Erweiterung oder Veränderung von Bauten oder baulichen Anlagen erst dann zu beginnen, wenn dazu die Zustimmung des Vorstandes schriftlich vorliegt.
g) Die Nutzung der Laube als Dauerwohnraum sowie jede Art der gewerblichen Nutzung innerhalb des Kleingartens zu unterlassen.
h) Bei Wohnungswechsel innerhalb eines Monats die Änderung seiner Anschrift dem Vorstand mitzuteilen. Das Gleiche gilt für sonstige Kontaktdaten wie Telefon, Fax oder E-Mail. Sämtliche Schriftstücke des Vereins gelten als zugegangen, wenn sie an die letzte bekannte Adresse gerichtet sind.
i) An Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
§ 6 Vereinsstrafen
(1) Verstößt ein Mitglied erheblich oder wiederholt gegen seine Pflichten aus dieser Satzung, können durch den Vorstand, nach vorheriger Anhörung Strafen ausgesprochen werden. Dabei ist dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mitglieder zu entsprechen.
(2) Strafen kommen zur Anwendung bei:
- wiederholten Verstößen gegen Weisungen des Vorstandes,
- Missachtung/Nichteinhaltung der Mitgliederbeschlüsse,
- vereinsschädigendem Verhalten bzw. Gefährdung des Vereinsfriedens,
- Verstößen gegen den Unterpachtvertrag oder die Rahmenkleingartenordnung,
- Verhalten (Tun oder Unterlassen), durch welches dem Verein wirtschaftlicher Schaden entsteht.
(3) Folgende Strafen kommen zur Anwendung:
- Verwarnung,
- befristeter Ausschluss von der Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen,
- Ordnungsgeld bis zur dreifachen Höhe des Mitgliedsbeitrages,
- Verlust eines Vereinsamtes oder zeitlich befristeter Verlust der Wählbarkeit in ein Ehrenamt,
- Ausschluss.
(4) Die Strafen haben dem Anlass angemessen zu sein. Tritt für den Verein ein wirtschaftlicher Schaden ein, kann unabhängig vom Ordnungsgeld die Schadensregulierung verlangt werden.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
- durch schriftliche Austrittserklärung,
- durch Ausschluss,
- durch Tod,
- mit Erlöschen des Vereins (Beendigung der Liquidation),
- mit Streichung von der Mitgliederliste.
(2) Der Austritt kann gegenüber dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
- schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung, der Kleingartenordnung oder von Mitgliedsbeschlüssen obliegenden Pflichten verletzt,
- durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in erheblicher Weise schädigt oder sich schuldhaft bzw. gewissenlos gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins verhält,
- mit der Zahlung von Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt,
- seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des Kleingartens auf Dritte überträgt.
(4) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung. Das auszuschließende Mitglied ist dazu zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Gründe des beabsichtigten Ausschlusses sind dem Mitglied mitzuteilen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit den Gründen bekannt zu geben.
(5) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Sie ist zu begründen. Die Begründung ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, so hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung unzulässig.
(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.
(7) Eine Streichung von der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn
- das Mitglied über einen Zeitraum von einem Jahr weder Rechte noch Pflichten aus der Mitgliedschaft wahrnimmt,
- das Mitglied mit zwei fortlaufenden Beiträgen im Rückstand ist und diese Beiträge auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten von der Absendung der Mahnung an vollständig entrichtet,
- die Mahnung ist wirksam zugestellt auch wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, sie aber an die letzte bekannte Adresse des Mitgliedes gerichtet wurde.
(8) Die Streichung wird mit der Beschlussfassung wirksam. Sie ist dem Betreffenden an die letzte bekannte postalische Adresse schriftlich mitzuteilen.
§ 8 Datenschutz
(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein die erforderlichen personenbezogenen Daten des jeweiligen Mitglieds auf. Diese Informationen werden in dem bestehenden vereinseigenen EDV-System gespeichert. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich nur für Vereinszwecke verwendet werden, insbesondere zur Mitgliedsverwaltung.
Jedem Mitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme und unerlaubter Nutzung durch Dritte geschützt. Sonstige Informationen zu dem jeweiligen Mitglied werden von dem Verein grundsätzlich nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z. B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern bzw. E-Mail-Adressen) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
(2) Als Vertragsgehilfe des Zwischenpächters ist der Verein zudem verpflichtet, die Namen der Pächter, die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse und ggf. die Funktion im Verein an diesem weiterzugeben.
(3) Der Vorstand macht im Mitgliederinteresse auch besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können bestimmte personenbezogene Mitgliederdaten z. B. in der Vereinszeitschrift, Homepage oder auf anderen Weg veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen und weiteren Veröffentlichungen insgesamt oder nur für bestimmte Veröffentlichungsvorgänge widersprechen.
Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte kann zudem bei Verlangen der Vereinsvorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, anderen Einrichtungen bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
(4) Beim Austritt aus dem Verein werden die persönlichen Daten des Mitglieds aus der Mitgliederverwaltung mit Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht, soweit sie nicht für die Abwicklung des Pachtverhältnisses oder der Mitgliedschaft benötigt werden. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, welche die Finanzverwaltung betreffen, sind allerdings noch entsprechend der steuerrechtlichen Bestimmungen durch den Verein aufzubewahren.
Auf Dauer gespeichert werden weiterhin alle für die Vereinschronik relevanten Daten.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionskommission
§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr, möglichst im II. Quartal einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
(2) Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung hat durch Aushang in den Schaukästen am Hauptweg der Kleingartenanlage und schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen. Teilnahmeberechtigt sind grundsätzlich nur Mitglieder, über die Zulassung von Gästen entscheidet die Mitgliederversammlung.
Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen einladen. Gäste und sachkundige Personen haben kein Stimmrecht.
(3) Anträge zur Tagesordnung können bis sieben Tage vor dem Termin der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Über Anträge, die erst nach Ablauf der 7-Tage-Frist oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden, darf nur beschlossen werden, wenn 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen dem zustimmen. (Auch andere Regelungen sind möglich.)
(4) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt einem Vorstandsmitglied oder einer von der Mitgliederversammlung bestimmten Person.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen durch Handzeichen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung schriftlich erfolgen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige Bewerber gewählt, der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die einfache Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
(7) Vertreter des Verbandes gemäß § 1 der Satzung und des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e.V. sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
(8) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderung, Kleingartenordnung und Beitragsordnung, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht.
b) Wahl des Vorstandes
c) Wahl der Revisionskommission
d) Beschlussfassung über Veränderung des Vereins, aller Grundsatzfragen und Anträge
e) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen u. a.
f) Beschlussfassung über den Widerspruch gegen den Ausschluss von Mitgliedern
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Geschäftsbericht des Vorstandes und den Kassenbericht sowie des Berichtes der Kassenprüfer und die Entlastung des Vorstandes.
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
(9) Der Vorstand kann auch festlegen, dass Beschlüsse auf schriftlichem Wege ohne Durchführung einer Mitgliederversammlung gefasst werden sollen. Bei der Mitteilung der Beschlussgegenstände hat der Vorstand darauf hinzuweisen, dass eine Stimmabgabe nur bis zu einem vom Vorstand festgesetzten Zeitpunkt erfolgen kann, Der Vorstand soll ferner mitteilen, auf welche Art die Stimmen dem Verein übermittelt werden können. Die Stimmabgabe kann schriftlich oder in Textform erfolgen. Der Beschluss ist wirksam gefasst, wenn sich mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder an der Abstimmung beteiligt haben und der Beschluss die nach Satzung bzw. dem Gesetz erforderliche Mehrheit erreicht hat. Die Auszählung der Stimmen erfolgt öffentlich zu einem mit der Einladung bekanntgegebenen Termin. Das Ergebnis ist den Mitgliedern durch Aushang im Schaukasten der Kleingartenanlage mitzuteilen.
§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vereinsvorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) dem Schriftführer,
e) dem Gartenfachberater.
f) bis zu drei Beisitzern
(2) Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Abwahl, Amtsniederlegung oder Neuwahl im Amt.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsbefugt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, die Vertretung nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben. Der Vorstand gem. § 26 BGB kann Personen mit der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben gem. § 30 BGB beauftragen.
(4) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablaufen der Amtszeit hat der Vorstand das Recht, einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
(5) Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend der Satzung oder aus persönlichen Gründen nicht ausüben können oder schwerwiegend die Interessen des Vereins geschädigt haben. Eine Funktionsverbindung zwischen den Mitgliedern des Vorstandes ist nicht zulässig.
(6) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.
(7) Der Vorstand kann Beschlüsse auch online, per Video- oder Telefonkonferenz oder in gemischter Form fassen. Fernmündliche Stimmabgaben sind in Textform zu bestätigen,
(8) Der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes haftet nur für Fehler aus seiner Tätigkeit dem Verein gegenüber, wenn ihm vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nachzuweisen ist.
(9) Aufgaben des Vorstandes:
a) laufende Geschäftsführung des Vereins
b) Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung und Durchsetzung ihrer Beschlüsse
c) Organisation der Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen
(10) Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können vom Vorstand Kommissionen berufen werden.
§ 12 Finanzen
(1) Der Verein finanziert seine Tätigkeit und Verbindlichkeiten aus Beiträgen, Umlagen, Zuwendungen, Spenden und sonstigen Einnahmen. Die von den Mitgliedern beschlossenen Beiträge, Umlagen, Aufnahmegebühren, Gemeinschaftsleistungen, Mahngebühren, Verzugszinsen sowie der individuelle Verbrauch von Energie und Wasser und sonstige Kosten können in der Beitragsordnung geregelt werden. Sie sind entsprechend ihrer terminlichen Festlegungen fällig.
(2) Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Umlagen können jährlich mit einem Betrag bis zu einer Höhe eines zweifachen Mitgliedsbeitrages pro Mitglied beschlossen werden. Die Summe stellt eine Obergrenze dar.
(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(4) Buchführung und Jahresabschluss sind nach kaufmännischen Grundsätzen durchzuführen. Dabei sind besonders die §§ 259 und 666 BGB sowie die Regelungen der Abgabenordnung (AO) zu berücksichtigen.
(5) Sicherheitsleistungen können aufgrund von Vereinbarungen verlangt werden. Sie sind nicht Bestandteil des Vereinsvermögens. Näheres regelt die Vereinbarung über Sicherheitsleistungen.
§ 13 Die Revisionskommission
(1) Die Mitgliederversammlung wählt mit dem Vorstand mindestens drei Kassenprüfer.
(2) Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Mitglieder Revisionskommission unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.
(3) Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Finanzen durch die Prüfer vorzunehmen u.a. Konto, Kasse, Belegwesen und Einhaltung der Beschlüsse und des Finanzplanes. Zwischenprüfungen sind möglich. Die Prüfungen erstrecken sich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit. Der Prüfungsbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen.
Die Kassenprüfer sollten eine Empfehlung über die Entlastung des Vorstandes unterbreiten.
§ 14 Schlichtungsausschuss
(1) Zur Klärung von Streitigkeiten zwischen Verein und Mitgliede, die sich aus der Vereinssatzung oder aus geltenden Ordnungen ergeben und nicht bereinigt werden konnten, ist vor Anrufung des ordentlichen Gerichtes eine vereinsinterne Entscheidung im Schlichtungsverfahren anzustreben.
(2) Für Streitigkeiten aus dem Unterpachtverhältnis ist vor Anrufung desordentlichen Gerichtes ein Schlichtungsverfahren verbindlich.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden und zwei bis drei Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren in den Schlichtungsausschuss. Auf Beschuss der Mitgliederversammlung kann ein weiteres Mitglied fallbezogen bestellt werden.
(4) Der Schlichtungsausschuss wird nur auf Antrag tätig. Er ist unabhängig und an keinerlei Weisungen gebunden. Die Entscheidungen erfolgen ohne Ansehen der Person. Schlichtungsverfahren sind gebührenfrei aber kostenpflichtig. Die Umlage der entstandenen Kosten auf die Beteiligten erfolgt durch den Beschluss des Schlichtungsausschusses.
(5) Für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens kann auch der Schlichtungsausschuss des Verbandes angerufen werden.
(6) Alles Weitere regelt die Schlichtungsordnung des Vereins.
§ 15 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung oder Aufhebung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Kleingartenverein Naturfreunde Seifersdorf e.V. Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Kleingärtnerei einzusetzen.
Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.) dem Kreisverband Aue/Stollberg der Kleingärtner e.V. zur Aufbewahrung zu übergeben.
Vorbehaltlich einer anderen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung werden der Vorsitzende und der Stellvertreter Liquidatoren.
§ 16 Satzungsänderung
(1) Änderungen der Satzung bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Finanzamt, dem zuständigen Registergericht oder der Anerkennungsbehörde gefordert werden, selbständig vorzunehmen.
(3) Nach Eintragung der geänderten Satzung im Vereinsregister sind die Mitglieder umgehend davon zu informieren. Ein Exemplar der gültigen Satzung ist jedem Mitglied zur Kenntnis zu geben.
§ 17 Schlussbemerkung
(1) Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher als auch in männlicher Form.
(2) Die in der Satzung benannten Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
(3) Die vorliegende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 01.05.2023 beschlossen. Die Satzung tritt mit der Eintragung beim Amtsgericht in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind vorhergehende Satzungen gegenstandslos.